Antrag auf Entfernung von Suchergebnissen in Suchmaschinen
Recht
Durch das Urteil C-131/12 des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13. Mai 2014 haben Personen, die sich in Ihrer Privatsphäre gestört fühlen, die Möglichkeit, einen Antrag auf Entfernung bestimmter Einträge in den Ergebnislisten zu stellen, die bei der Suche nach ihrem Namen auftauchen.
Die beiden Suchmaschinen-Provider Google und Bing bieten entsprechende Antragsformulare an, die ohne eine Registrierung übertragen werden können – vorausgesetzt der Antragsteller kann sich mit einem Dokument (z.B. einem Personalausweis) identifizieren.
Google: Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht
Bing: Antrag zur Sperrung von Bing-Suchergebnissen in Europa
Anmerkung zu Suchmaschinenanbietern
Google hat in Deutschland einen Marktanteil von über 90% (Stand: 2015, Quelle), auf den Plätzen zwei und drei folgen die Suchmaschine „BING“ von Microsoft und Yahoo, wobei Yahoo keine eigenständige Suchmaschine ist, sondern den „BING“ Kern nutzt.